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Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beim Kauf von gebrauchten Sachen

Geschrieben am 19. Februar 2019

Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beim Kauf von gebrauchten Sachen ist europarechtswidrig

Sachverhalt:

Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob die Regelung in § 476 Abs. 2 BGB mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist. Nach § 476 Abs. 2  des Bürgerlichen Gesetzbuches  kann ein Unternehmer, der eine gebrauchte Sache an einen Verbraucher  verkauft, die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche anders als bei einem Neukauf auf ein Jahr verkürzen.

Die Entscheidung:

Mit seinem Urteil vom 13.07.2017 in der Sache „Ferenschild” hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 I und Art. 7 I S. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die beim Verbrauchsgüterkauf eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre ab Lieferung zulässt.

Der Unternehmer ist nach geltendem Europarecht lediglich berechtigt, die sogenannte Haftungsdauer bei dem Kauf von gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Bei der Haftungsdauer handelt es sich um den Zeitraum, in dem sich ein Mangel der Kaufsache i.S.d. § 434 BGB, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, zeigt, also dem Käufer bekannt wird. Wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Kaufsache zeigt, hat der Käufer die Gelegenheit, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Übergabe  seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Vertragliche Regelungen hingegen ,  wonach die Verjährungsfrist von dem Unternehmer in seinen AGB auf  generell auf ein Jahr abgekürzt wird, sind aus den vorgenannten Gründen unzulässig.

(EuGH Urteil vom 13.07.2017, RS C‑133/16)

Sollten Sie von einer solchen Klausel nachteilig betroffen sein, unterstütze ich Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche.