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Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht ist das Recht von Personenvereinigungen des Privatrechts, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) begründet werden.

Es umfasst insbesondere die Vorschriften des Vereins, der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Während Verein und bürgerlich-rechtliche Gesellschaft beliebigen Zwecken dienen können, verfolgen die letztgenannten Personenvereinigungen Erwerbszwecke und sind daher als Erwerbsgesellschaften zu bezeichnen.

Bei der Kapitalgesellschaft steht die bloße Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Die Persönlichkeiten der einzelnen Gesellschafter sind unerheblich; deshalb können die Kapitalanteile i. d. R. frei veräußert werden. Auf persönliche Mitarbeit der Gesellschafter kommt es nicht an.

Ebenso wenig gibt es eine persönliche Haftung. Die Geschäftsführung ist besonderen Organen übertragen.

Für die Personengesellschaften ist die Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft wichtig. Zum Innenverhältnis rechnen die Beziehungen der Gesellschafter zueinander (Geschäftsführung), das Außenverhältnis wird durch die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten bestimmt (Vertretung).

So können einem Gesellschafter für die Vertretung der Gesellschaft nach außen weiterreichende Befugnisse eingeräumt sein, als sie ihm im Innenverhältnis zustehen, z. B. dann, wenn ein Gesellschafter über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügt, aber für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte intern an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden ist. Es gibt Gesellschaften, die reine Innengesellschaften sind, in denen also die Beteiligten nur das Innenverhältnis gesellschaftsrechtlichen Regeln unterworfen haben, nach außen indessen nicht gemeinschaftlich auftreten.

Typisches Beispiel ist die stille Gesellschaft, bei der sich ein Kapitalgeber an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns beteiligt, während nach außen allein der tätige Gesellschafter in Erscheinung tritt und das Unternehmen unter seinem Namen betreibt. Auch die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann als reine Innengesellschaft aufgezogen werden. Dagegen sind Handelsgesellschaften wie die OHG u. die KG, die unter gemeinsamer Firma auftreten, stets auch Außengesellschaften.