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Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

Geschrieben am 18. Oktober 2019

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen hat seit diesem Jahr keinen Bestand mehr.
Der Europäische Gerichtshof hatte, zuletzt am 6.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 klargestellt, dass der Anspruch auf Gewährung von Urlaub und dessen Vergütung unabdingbar zusammenhingen. Der vermögensrechtliche Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dürfe auch durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden. Folgerichtig entschied das Bundesarbeitsgericht nun, dass im Falle
des Todes des Arbeitnehmers dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.