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Prüfung nach dem neuen Verpackungsgesetz

Geschrieben am 27. Februar 2019

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG). Es hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Das neue Gesetz gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen (die sogenannten „Hersteller“) – also für nationale Produzenten genauso wie für Importeure, Online-Händler etc.

Damit ergeben sich nunmehr selbst für Betreiber kleiner Online-Shops wichtige Fragen zur Lizensierungs- und Registrierungspflicht, falls die verwendeten Verkaufs- oder Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungsmaterialien systembeteiligungspflichtig sind.

Zur Umsetzung des neuen Gesetzes wurde die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ gegründet. Sie stellt eine Plattform für die Vollständigkeitserklärungen bereit. Aber auch andere neue Auflagen wie die Registrierungspflicht und die Datenmeldepflicht für Hersteller und Händler (Erstinverkehrbringer) werden durch die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geregelt.

Wer gänzlich neu auf diesem Gebiet ist und sich bisher noch nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste, kann sich bei mir kompetent über das Bestehen einer Systembeteiligungspflicht beraten lassen. Hier sind Schwellenwerte für die einzelnen Verpackungsarten zu beachten. Falls erforderlich übernehme ich unbürokratisch und möglichst in einem Termin auch die Prüfung der von Ihnen erstellten und bei der zuständigen Stelle eingereichten Vollständigkeitserklärung.

Über Ihren Prüfungsauftrag würde ich mich freuen und verspreche eine zeitnahe und sorgfältige Bearbeitung, wobei ich Ihre zeitliche Inanspruchnahme auf das Unvermeidbare beschränke. Ich bin im Prüferregister unter der ID-Nr. DE6425636175375 eingetragen.

Hier ein erster kurzer Überblick:

Registrierungspflicht

Hersteller und Vertreiber von Waren haben Lizensierungs- und Registrierungspflichten, falls die verwendeten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. In diesem Fall sind die an das Duale System (Lizenzgeber) übermittelten Angaben unverzüglich auch der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ mitzuteilen.

Diese Meldepflicht gilt bereits bei dem Inverkehrbringen von kleinsten Verpackungsmengen.

Die Meldungen sind höchstpersönlich abzugeben, damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte evtl. leichtfertig nicht korrekte Angaben machen.

Abgabe einer Vollständigkeitserklärung

Diejenigen Hersteller, die eine der gesetzlichen Mengenschwellen überschreiten, müssen jährlich zum 15. Mai eine sog. Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen. In der Vollständigkeitserklärung müssen sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen angegeben werden.

Die Hersteller müssen ihre Vollständigkeitserklärung bereits für den Zeitraum 2018 hinterlegen. Nach dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) handelt es sich um eine Erklärung über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Da das VerpackG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, ist somit auch der Leistungszeitraum 2018 als vorangegangenes Kalenderjahr erfasst. Jedoch richten sich die notwendigen Angaben für das Kalenderjahr 2018 noch nach § 10 Abs. 2 der früheren Verpackungsverordnung (VerpackV).

Die Vollständigkeitserklärung unterliegt wie schon bisher einer Prüfungspflicht und ist zusammen mit dem zugehörigen Prüfbericht elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen. Ich übernehme das selbstverständlich gern für Sie im Rahmen eines mir erteilten Prüfungsauftrages.

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Umfang des zu prüfenden Unternehmens. Bei einfachen Sachverhalten wird eine Prüfung nicht mehr als ca. 700.- Euro kosten. Nach Gesetzesänderungen und bei komplexeren Sachverhalten und größerem Verpackungsvolumen kann die Gebühr höher sein, in den meisten Fällen jedoch nicht mehr als 1.500.- Euro.