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Prüfung nach der Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV)

Geschrieben am 27. Februar 2019

Prüfungspflicht

Die gewerbliche Vermittlung von Finanzanlagen ist in § 34 f GewO geregelt. Danach müssen alle Finanzanlagenvermittler eine eine spezielle Erlaubnis beantragen.

Der Inhaber einer solchen Erlaubnis ist aufgrund des § 24 der FinVermV verpflichtet, die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen und einen Bericht erstellen zu lassen.

Wer der Prüfung nicht nachkommt und keinen Prüfungsbericht einreicht, gefährdet seine Zulassung als Vermittler für Finanzanlagen. Nachfolgend ein erster Überblick:

Betroffene Finanzanlagen

Der Erlaubnis- und Prüfungspflicht unterliegen gewerbliche Vermittler vor allem von:

Investment- oder sonstigen offenen Fonds,

Geschlossenen Fonds,

Sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen,

Unternehmensbeteiligungen,

Treuhandvermögen,

Vermittler von Direktinvestments (zum Beispiel Container, Windräder, Solaranlagen).

Die Erlaubnis kann für eine oder mehrere Kategorien beantragt und erteilt werden.

Prüfer

Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Prüfer über ausreichend Erfahrung und Kompetenz verfügt. Ich darf Ihnen versichern, daß ich diese Voraussetzungen aufgrund meiner langjährigen Prüfungstätigkeit vollständig erfülle.

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Umfang des zu prüfenden Unternehmens. Bei einfachen Sachverhalten wird eine Prüfung nicht mehr als ca. 600.- Euro kosten. Nach Gesetzesänderungen und bei komplexeren Sachverhalten und größerem Provisionsvolumen kann die Gebühr höher sein, in den meisten Fällen jedoch nicht mehr als 1.500.- Euro.

Belegeinsicht

Folgende Belege werden benötig:

  • Erlaubnis nach § 34 f GewO,
  • Handelsregisterauszug – nur bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und eingetragenen Kaufleuten (e.K., OHG, KG),
  • Provisionsumsätze, ggf. gestaffelt nach offenen Fonds, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen,
  • Unterschriebene Beratungsprotokolle (Stichproben), wenn Anlageberatung durchgeführt wird,
  • Die Vermittlungsdokumentation bei der Anlagevermittlung,
  • Geeignetheitstest wenn Anlageberatung durchgeführt wird bzw. Angemessenheitstest, wenn Anlagevermittlung durchgeführt wird (häufig auch Kundenprofil oder WpHG-Bogen genannt),
  • Produktinformationsblätter (Anlegerinformationen, Vermögensanlageninformationsblätter),
  • Angaben über Werbemittel, z.B. Webauftritt, Flyer, Anzeigen.

Vollständigkeitserklärung

Hierin erklären Sie, dem Prüfer alle verlangten Auskünfte erteilt und alle zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlichen Unterlagen zur Einsicht bereitgestellt zu haben.

Über Ihren Prüfungsauftrag würde ich mich freuen und verspreche eine zeitnahe und sorgfältige Bearbeitung, wobei ich Ihre zeitliche Inanspruchnahme auf ein Wesentliches beschränke.

Den fertigen Bericht sende ich Ihnen nach erfolgter Prüfung zu.


Geplante Neuregelung

Eine Novellierung der Verordnung soll demnächst regeln, welche Vorschriften der seit Anfang Januar 2018 geltenden EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II nun auch von Finanzanlagenvermittlern mit einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung zu beachten sind.

Die geänderte Verordnung legt neue Regeln für die ca. 38.000 Finanzanlagenvermittler fest, die mit einer Ausnahmeerlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung tätig sind.

Das bis jetzt vorgeschriebene Beratungsprotokoll wird durch eine europaweit harmonisierte Geeignetheitserklärung ersetzt. Hierin ist zu begründen, warum bestimmte Produkte für den Kunden aufgrund seiner Anlageziele und seines Risikoprofils geeignet sind.

Problematischer ist, dass künftig Beratungsgespräche über Telefon oder sonstige elektronische Kommunikationsmittel aufgezeichnet und 5 Jahre gespeichert werden müssen (Taping), um den Anlegerschutz zu stärken, die Marktüberwachung zu verbessern und Rechtssicherheit für Vermittler und Anleger zu schaffen. Dies gilt auch dann, wenn gar kein Anlagegeschäft zustande gekommen ist.

Die Einhaltung dieser neuen Vorschriften wird künftig Gegenstand der Prüfung sein.