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Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

Geschrieben am 7. Juli 2023

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22)