Verwertung einer offenen Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess
Geschrieben am 7. Juli 2023
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozess besteht kein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, mit denen ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers bewiesen werden sollen. Die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers muss nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22)