Fristlose Kündigung wegen Äußerungen eines Arbeitnehmers in einer privaten Chatgruppe
Geschrieben am 31. August 2023
Ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe in beleidigender, rassistischer, sexistischer oder zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte oder Kollegen äußert, kann sich gegen eine damit begründete fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine angebliche Erwartung berufen, seine Äußerung würde vertraulich bleiben.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23)