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Keine Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Urlaubsgewährung nach Befristungsende

Geschrieben am 29. Juni 2023

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Auslauf der Befristung nur

einseitig durch den Arbeitgeber in der Art weitergeführt, dass nach Ablauf

des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer noch Urlaub gewährt

wird oder dem Arbeitnehmer von einer nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages

ermächtigten Person, ein Zwischenzeugnis erteilt oder ihm Auskunft

über die steuerliche Behandlung eines Firmenwagens gegeben wird, so führt

dies nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG aF auf

unbestimmte Zeit verlängert wird.

(BAG, Urt. v. 9.2.2023 – 7 AZR 266/22)