Keine Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Urlaubsgewährung nach Befristungsende
Geschrieben am 29. Juni 2023
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Auslauf der Befristung nur
einseitig durch den Arbeitgeber in der Art weitergeführt, dass nach Ablauf
des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer noch Urlaub gewährt
wird oder dem Arbeitnehmer von einer nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages
ermächtigten Person, ein Zwischenzeugnis erteilt oder ihm Auskunft
über die steuerliche Behandlung eines Firmenwagens gegeben wird, so führt
dies nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG aF auf
unbestimmte Zeit verlängert wird.
(BAG, Urt. v. 9.2.2023 – 7 AZR 266/22)