Kein unbefristetes Arbeitsverhältnisses durch Urlaubsgewährung nach Befristungsende
Geschrieben am 29. Juni 2023
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dessen Ende nur einseitig durch den Arbeitgeber in der Art weitergeführt, dass dem Arbeitnehmer noch Resturlaub gewährt, von einer nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ermächtigten Person ein Zwischenzeugnis erteilt oder ihm Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Firmenwagens gegeben wird, so führt dies nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG a.F.
(Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 9.2.2023 – 7 AZR 266/22)