Berechnung des Urlaubsanspruchs
Der Praxis wird durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts eine vollkommen neue Berechnungsformel an die Hand gegeben, die zu einer Vereinfachung der Urlaubsberechnung führt. Diese lautet für die Sechs Tage-Woche:
24 Werktage Urlaub x Tage mit Arbeitspflicht ./. 312 Werktage
Bei der Fünf-Tage-Woche ist von 260 möglichen Arbeitstagen auszugehen. Bei der Ausfüllung der Formel zählen gesetzliche Feiertage als Tage mit Arbeitspflicht. Da der Zeitraum des Sonderurlaubs bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist, besteht ein Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs deshalb regelmäßig nicht.
Dies gilt auch nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung am 24.9.2019 (9 AZR 481/18) mitteilte. Auch die Freistellungsphase sei mit „null“
Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.
Während der Elternzeit entsteht der volle Urlaubsanspruch, was sich im
Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, der die Kürzungsmöglichkeit des
Arbeitgebers regelt, ergibt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 19.3.2019 – 9 AZR 362/18 bzw. 9 AZR 495/17 darauf
hingewiesen, dass der Arbeitgeber das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben könne. Er könne den Urlaub aber nur vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht vor dem Antrag auf Elternzeit. Eine pauschale Erklärung im Arbeitsvertrag scheidet damit ebenso aus wie eine rückwirkende Erklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.