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Behinderter darf Erbe ausschlagen

Geschrieben am 27. Oktober 2021

Sofern die Erbausschlagung für den Behinderten vorteilhaft ist, ist dies – auch bei einer bedeutenden Erbschaft – nicht sittenwidrig und von der grundgesetzlich garantierten Testierfreiheit gedeckt. Der Nachrang der Sozialhilfe tritt insoweit zurück, sodaß der Behinderte weiterhin Sozialhilfe beziehen kann.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011 IV ZR 7/10; Landgericht Neuruppin, Beschluß vom 28.06.2017 – 5 T 21/17)