Unverbindlicher Erstkontakt     Telefon(0951) 28 212

Das Behindertentestament

Geschrieben am 19. Februar 2019

Behindertentestamente zu Lasten des Sozialhilfeträgers sind zulässig

Ein sog. Behindertentestament, das so konzipiert wird, dass das Familienvermögen weitgehend vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt wird, ist wirksam. Dem behinderten Familienmitglied werden damit soviel Annehmlichkeiten als möglich gewährt. Eine solche Testamentsgestaltung ist von der verfassungsmäßig garantierten Testierfreiheit gedeckt und ist weder sittenwidrig noch verstößt es gegen das Sozialrecht. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1990 entschieden.

(BGH, Urteil vom 21.3.1990, IV ZR 169/89)

Diese Rechtsprechung wurde in der Folgezeit mehrfach bestätigt. Das Sozialhilferecht enthält kein Verbot eines Behindertentestaments, das das Erbe vor staatlichem Zugriff schützt!

(BGH, Urteil v. 19.1.2011, IV ZR 7/10)

Geklagt hatte der Träger der Sozialhilfe gegen eine Erbengemeinschaft. Er machte übergeleitete Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche des im Jahr 1976 mit einem Down-Syndrom geborenen Sohnes gegenüber die Erbengemeinschaft der im Jahre 2010 verstorbenen Mutter geltend.

Die Erbengemeinschaft besteht aus dem noch lebenden Vater sowie den beiden Geschwistern. Im Jahr 2000 hatten die Eltern privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament in Form eines sogenannten „Behindertentestaments“  errichtet.

Typisches Behindertentestament:

In dem gemeinschaftlichen Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig sowie ihre drei Kinder in der Weise als Erben ein, dass der überlebende Ehegatte einen Erbanteil von ein Viertel, der durch das Down-Syndrom gehandicapte Sohn einen Anteil in Höhe des 1,1fachen seines Pflichtteils und die beiden anderen Geschwister zu gleichen Teilen das verbleibende Vermögen erhalten .

Darüber hinaus ordneten sie hinsichtlich der Vorerbschaft des behinderten Sohnes Nacherbschaft durch seine Eltern bzw. seine Geschwister an.

Wichtig: Anordnung der Testamentsvollstreckung!

Für die Vorerbschaft des behinderten Sohnes ordneten die Eheleute Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls an. Testamentsvollstrecker sollte der längst lebende Ehegatte sein. Darüber hinaus wurde angeordnet:

„Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass das Erbe (des behinderten Kindes) möglichst erhalten bleibt und er in den Genuss der Erträge und gegebenenfalls Vermögenssubstanz kommt, ohne dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verloren gehen. Sollten Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen insbesondere auf staatliche Leistungen angerechnet werden, so hat er seine Zuwendungen einzustellen. Einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und  Nachlasserträgen hat er (das behinderte Kind) nicht.“

Ziel: Lebenserleichterungen für das behinderte Kind

Mit diesen Verfügungen verfolgten die Eltern – wie es für ein Behindertentestament typisch ist – die Absicht, den Testamentsvollstrecker in die Lage zu versetzen, durch Kauf von Mobiliar und Kleidung, den Erwerb persönlicher Gegenstände, die Finanzierung von Annehmlichkeiten wie Reisen, Musik und Reitunterricht sowie ein erhöhtes Taschengeld das Leben des behinderten Sohnes so komfortabel wie möglich zu gestalten, ohne dass der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Vermögen nehmen kann.

Der Kläger hatte als Träger der Sozialhilfe für den in einem Behindertenwohnheim lebenden und in einer Behindertenwerkstatt arbeitenden behinderten Sohn der Eheleute stationäre Eingliederungshilfe und weitere Leistungen erbracht, die sich seit Eintritt des Erbfalls auf ca. 106.000.- Euro beliefen. Im Wege der Stufenklage verlangt der Träger nunmehr Auskunft über den Nachlass, über Schenkungen sowie Anstandsschenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Eintritt des Erbfalls.

Das OLG Hamm lehnt wie auch mehrfach zuvor der Bundesgerichtshof Pflichtteilsansprüche des Sozialhilfeträgers aus übergeleitetem Recht gemäß § 2303 BGB mit der Begründung ab, dass der behinderte Sohn der Eheleute keine Pflichtteilsrechte erworben habe, sondern aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 17.12.2000 Miterbe an dem Nachlass geworden ist.

Das Testament ist demnach als typisches Behindertentestament einzuordnen, mit welchem dem behinderten Kind in der Regel etwas mehr als der rechnerische Pflichtteil hinterlassen und darüber hinaus Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Der Zugriff auf die vererbten Vermögenswerte ist dem Sozialhilfeträger versagt, da diese Vermögenswerte von dem Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Nach der von den Erblassern wirksam getroffenen Anordnung darf der Testamentsvollstrecker dem Sozialhilfeberechtigen von seinem Erbteil nur jeweils soviel zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse zu Verfügung stellen, dass ihm andere Zuwendungen wie staatliche Leistungen nicht verloren gehen.

Aufgrund der angeordneten Nacherbschaft geht mit dem Tod des behinderten Kindes das verbleibende Vermögen auf die Nacherben, im entschiedenen Fall auf die Geschwister und den Vater über.

Behindertentestament ist nicht sittenwidrig

Diese testamentarischen Verfügungen sind nach Auffassung des OLG Hamm nicht nach § 138 BGB sittenwidrig.

Die Erblasser haben ihrem behinderten Kind einen Erbteil hinterlassen, der über seinem Pflichtteil liegt. Der verfassungsrechtlich garantierte Mindesterbanteil ist daher gesichert.

Das Interesse der Erblasser, für ihr geistig stark gehandicaptes Kind auch zukünftig Annehmlichkeiten und Therapien sicherzustellen, die vom Sozialhilfeträger nicht oder nur zum Teil bezahlt werden, ist auch nach Auffassung des OLG Hamm nachvollziehbar und keinesfalls sittenwidrig.

Schließlich soll dem behinderten Kind der Nachlass in möglichst großem Umfange erhalten bleiben, ohne dass ihm gleichzeitig andere Zuwendungen und staatliche Leistungen verloren gehen.

Diese Absicht der Eltern ist auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht übersehen können, welche Therapiemaßnahmen und sonstigen Hilfeleistungen vom Sozialhilfeträger in Zukunft überhaupt bezahlt werden. Eltern müssen ihre Sorgen jedenfalls staatlichen Interessen nicht unterordnen.

Eltern sind nicht verpflichtet, ihre sittliche Verantwortung für das Wohl ihres Kindes hinter das Interesse der öffentlichen Hand an einer Deckung der aufgewendeten Sozialhilfekosten zu stellen.

Sozialhilferecht enthält auch bei größeren Vermögen kein Verbot eines Behindertentestaments

Entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers steht einer derartigen Testamentsgestaltung auch das Sozialhilferecht nicht entgegen.

Der Träger der Sozialhilfe hat nach Auffassung des Senats keinen Anspruch darauf, auf das Vermögen eines Hilfeempfängers spätestens bei dessen Tod zugreifen zu können. Einen solchen Anspruch sieht das Gesetz nicht vor. Folglich verstößt auch die Anordnung der Nacherbfolge nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder insgesamt gegen geltendes Recht.

Neu: Nach Einschätzung des OLG Hamm fehlt es im übrigen auch an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, dass Eltern eines behinderten Kindes bei größeren Vermögen diesem Kind einen über den Pflichtteil hinausgehen Erbteil hinterlassen müssten, damit das behinderte Kind später nicht der Allgemeinheit zur Last fällt

Subsidiaritätsprinzip bindet Erblasser nicht

Eine Sittenwidrigkeit lässt sich nach der Entscheidung des OLG Hamm auch nicht mit dem Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe begründen. Das sozialrechtliche Subsidiaritätsprinzip würde schon im Sozialhilferecht in erheblichem Maße durchbrochen und für die unterschiedlichen Leistungsarten unterschiedlich ausgestaltet.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip hat der Sozialhilfeberechtigte nur zugewandte Mittel, die ihm tatsächlich zugeflossen sind, vorrangig vor der gewährten staatlichen Hilfe einzusetzen. Diese Verpflichtung trifft also den Sozialhilfeberechtigten in Person.

Hieraus lässt sich schon im Hinblick auf die verfassungsmäßig garantierte Testierfreiheit keine Verpflichtung eines Erblassers ableiten, sein sozialhilfebedürftiges Kind in einer Weise zu unterstützen, die den Sozialhilfeträger entlastet.

(OLG Hamm, Urteil v. 27.10.2016, 10 U 13/16)

Auch das Fehlen konkreter Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker führt nicht zur Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments.

(BGH, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18)