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Behindertentestament bei großem Vermögen

Geschrieben am 29. September 2021

Eltern müssen ihrem behinderten Kind auch bei vorhandenem größeren Vermögen keinen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen.
Vererben vermögende Eltern ihrem behinderten Kind einen Erbteil mittels eines sogenannten Behinderten­testaments in der Weise, dass das Kind auch beim Erbfall weiterhin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, ist das Testament nicht bereits deswegen sittenwidrig und nichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen.

Das Testament ist auch nicht deswegen sittenwidrig, wenn die Eltern eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben. Mit dieser wollen die Eltern sicherstellen, dass ihrem behinderten Kind der Erbteil auf Dauer erhalten bleibt. Aus dem Erbteil sollten Annehmlichkeiten und Therapien finanziert werden können, die vom Träger der Sozialhilfe nicht oder nur zum Teil bezahlt werden. Die so angeordnete Testamentsvollstreckung ist keine sittenwidrige Zielsetzung. Gleiches gilt für die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge.

(OLG Hamm, Urteil v. 27.10.2016, 10 U 13/16)

Diese Rechtsprechung wird neuerdings in der Fachliteratur in Frage gestellt, weswegen es sich empfehlen dürfte, entweder mit Auffangregelungen im Testament zu arbeiten oder mit einem 2. Testament, welches nur unter der Bedingung gilt, dass das 1. Testament sittenwidrig sein sollte.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert.