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Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung

Geschrieben am 3. Juli 2023

Die Verjährung beginnt nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer über die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschriebene Kenntnis verfügt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt haben, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich anzutreten. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.9.2022 (C-120/21) einen „anderen Verjährungsbeginn“ im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB definiert.

(Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20)