BAG: Anspruch auf Mindesturlaub und Verjährung
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.
Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der § 199 Abs. 1 BGB, § 1 BUrlG, § 3 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 1, 3 BUrlG beginnt die Verjährung allerdings nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer über die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beschriebene Kenntnis verfügt. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.9.2022 (C-120/21) präzisiert hat, bedingen einen „anderen Verjährungsbeginn“ im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
(BAG, Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20)