Unverbindlicher Erstkontakt     Telefon(0951) 28 212

Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei vereinbarter Arbeit auf Abruf

Geschrieben am 7. November 2023

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf,ohne die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu definieren, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart. Nur wenn diese gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten, kann eine Abweichung hiervon im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vorgenommen werden,

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23)