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Vertragsrecht

Als allgemeines Vertragsrecht wird die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen verstanden, die sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.

Geprägt ist das allgemeine Vertragsrecht durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie), was bedeutet, dass grundsätzlich jeder vereinbaren kann was er möchte und mit wem er möchte. Das allgemeine Vertragsrecht erfährt jedoch Einschränkungen durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, beispielsweise im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch Diskriminierungsverbote oder das Verbot sittenwidriger Verträge.

Für eine Vielzahl von häufig vorkommenden Verträgen hat der Gesetzgeber gesetzliche Regelungen geschaffen:

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag
  • Mietvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Reisevertrag

Neben diesen klassischen Verträgen finden sich im allgemeinen Vertragsrecht in der juristischen Praxis laufend neue spezielle Vertragsarten, die nicht explizit gesetzlich geregelt sind, wie z.B. der Leasingvertrag oder der Franchisevertrag. Diese sind oft Mischformen der klassischen Vertragstypen.

Das Allgemeine Vertragsrecht ist in den §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Vorschriften gelten für alle Arten von Verträgen. Dort finden sich Regeln darüber, wie Verträge zustande kommen, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, wann Verträge erlöschen und unter welchen Voraussetzungen Verträge durchsetzbar sind. Das Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Dieser gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat verschiedene zwingende Regeln vorgegeben, von denen auch durch einen individuellen Vertrag nicht abgewichen werden kann. Soweit ein Vertrag beendet werden soll, kommen vor allem die Kündigung des Vertrages, der Rücktritt vom Vertrag und der Widerruf einer Vertragserklärung in Betracht.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Zugleich entsteht ein Anspruch auf Einhaltung aller mit dem Vertrag verbundenen Pflichten.

Vertreter können im Namen des Vertretenen Willenserklärungen empfangen oder abgeben. Die Wirkungen treffen dann unmittelbar den Vertretenen. Daneben gibt es Boten, die Willenserklärungen nur übermitteln.

Für einen Vertragsschluss mittels Fernkommunikationsmitteln gibt es spezielle Vorschriften, insbesondere das Widerrufsrecht betreffend.