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Der Beweiswert von AU-Folgebescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der angeblich arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23