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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen zur abhängigen Erwerbstätigkeit. Selbständige Tätigkeiten sind nicht Gegenstand des Arbeitsrechts. Definiert wird das Arbeitsrecht allgemein als Sonderrecht der Arbeitnehmer.

Das Arbeitsrecht lässt sich nicht eindeutig dem Privatrecht (z.B. Arbeitsvertragsrecht aus dem BGB, HGB und der GewO) oder dem Öffentliches Recht (z. B. Arbeitszeitgesetz, Schwerbehindertenrecht und Mutterschutzgesetz) zuordnen. Rechtliche Grundlagen für das Arbeitsrecht ergeben sich einerseits aus Richtlinien der EU und andererseits aus den entsprechenden nationalen Gesetzen in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Arbeitsrecht wird zwischen dem Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht) und dem kollektiven Arbeitsrecht differenziert.

Das Individualarbeitsrecht beschäftigt sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Grundlage ist der jeweilige Arbeitsvertrag, der das betreffende Arbeitsverhältnis regelt. Kennzeichnend ist hier, dass eine Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Letzterer gibt die Arbeitszeiten sowie die zu erbringenden Tätigkeiten vor. Auch der Ort der Tätigkeit wird seitens des Arbeitgebers vorgegeben.

Der Arbeitgeber bestimmt die Arbeitsvertragsbedingungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesetze bilden gewissermaßen den Rahmen, während der Arbeitsvertrag das konkrete Arbeitsverhältnis innerhalb dieses Rahmens regelt.

Im Gegensatz dazu widmet sich das kollektive Arbeitsrecht den arbeitsrechtlichen Koalitionen. Darunter versteht man die Arbeitgeberverbände auf der einen Seite sowie Gewerkschaften und Betriebsräte (falls im Betrieb vorhanden) auf der anderen Seite. Das Arbeitskampfrecht, das Mitbestimmungsrecht und das Tarifvertragsrecht sind weitere zentrale Themen des kollektiven Arbeitsrechts, wo sich die Vertretungsorgane und Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen. Dabei ist die Mitbestimmung von großer Bedeutung und findet im Betriebsverfassungsgesetz und im Mitbestimmungsgesetz Berücksichtigung.

Zuständig für die Entscheidung über alle Streitfragen des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts sind ausschließlich die Arbeitsgerichte. Im Arbeitsrecht ist das sogenannte Richterrecht von ganz besonderer Bedeutung. Dies stellt eine Form der Rechtsfortbildung durch die Arbeitsgerichte dar. Dies geschieht durch Auslegung von unklaren Rechtsnormen bzw. Ausfüllung von Gesetzeslücken. Es geschieht auch durch das Fällen von Grundsatzentscheidungen der oberen Gerichte zu streitigen Rechtsfragen sowie durch Fortentwicklung oder Überprüfung von bereits bestehenden Auslegungen.