Kein Lohn bei Lockdown
Geschrieben am 27. Oktober 2021
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21)