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Hinweis auf drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs

Geschrieben am 19. Februar 2019

Urlaub darf nicht einfach verfallen

Wer vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen wurde, kann seinen Anspruch nachträglich geltend machen.

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht genommenen Urlaub zu beantragen und zu nehmen. Sie müssen darauf hinweisen, dass der Anspruch sonst verfällt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das damit EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt hat. Die Aufforderung muss „klar und rechtzeitig“ erfolgen. 

Das Bundesarbeitsgericht ließ jedoch offen, bis wann der Hinweis als rechtzeitig erteilt gilt. Das Urteil bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit nicht über ihren drohenden Urlaubsverfall informiert wurden, diesen unter Umständen noch einfordern können. Sie müssen klären, ob sie einen entsprechenden Hinweis von ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Urlaub auch wirklich verfallen sein. Unklar ist aber, bis wann man seinen Urlaubsanspruch nachträglich geltend machen kann. Die Frage der Verjährung war nicht Gegenstand der Entscheidung.

(BAG, Az.: 9 AZR 541/15)

Nach bisheriger Praxis verfallen Urlaubsansprüche ohne finanzielle Entschädigung, falls ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag stellt.