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Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung

Geschrieben am 19. Februar 2019

Rechtsgrundlage für die Prüfungspflicht von Maklern und Bauträgern ist § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Prüfungsbericht muß von einem zugelassenen Prüfer ausgefertigt werden.

Prüfungspflicht

Grundsätzlich unterliegen alle in § 34 c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2 a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung, ferner Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen.

Ausgenommen sind nur

  • die in § 34 c Abs. 5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter), die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln,
  • Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung vermitteln,
  • Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z. B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut,
  • Vermittler von „Kapitalanlagen“, der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtamtes für das Kreditwesen unterliegt und anderseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent).

Bei Vermittlung von Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteilen oder einer Tätigkeit als Bauträger bzw. Baubetreuer gilt die MaBV mit entsprechender Pflicht zur Prüfung. Auch Gelegenheitsmakler müssen einen Prüfungsbericht abgeben.

Prüfungsumfang

Grundsätzlich werden die kompletten Geschäftsunterlagen geprüft. Über Ihren Prüfungsauftrag würde ich mich freuen und verspreche eine zeitnahe und sorgfältige Bearbeitung, wobei ich Ihre zeitliche Inanspruchnahme auf ein Wesentliches beschränke.

Gesellschaft

Bei einer Personengesellschaft (z. B. KG, oHG, GbR) ist jeder persönlich haftende Gesellschafter prüfungspflichtig. Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt.

Negativerklärung

Jemand, der innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i. S. d. Makler- und Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o. ä.) ausgeübt hat, gibt eine sog. Negativerklärung ab. Auf Umsätze kommt es nicht an.

Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit. Besitzer einer kombinierten 34 c Erlaubnis (z. B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) müssen für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung eine Negativerklärung abgeben.

Frist

Der Prüfungsbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Überschreiten droht ein Bußgeld bis zu 2.500.- Euro und Zwangsgelder.

Berufsträger

Grundsätzlich kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellt werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Prüfer unbefangen ist und damit als neutraler Prüfer auftreten kann.

Kosten

Die Kosten für den Prüfungsbericht hängen u. a. vom Umfang ab. Sie bewegen sich zwischen 500.- Euro und 1.500.- Euro, insbesondere bei Erstprüfungen teilweise darüber.

Neuregelungen

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurden für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung eingeführt. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung vor.

Die 4. Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 regelt die Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter.